> ANFANG DER SATZUNG <

Satzung

des Vereins

1000 Hände e.V.

Lohnsteuerhilfeverein –

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung

vom 07.12.2019 und gültig ab dem 01.04.2020

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

      1. Der Verein 1000 Hände e.V. – Lohnsteuerhilfeverein wird im folgenden kurz Verein genannt.

      2. Er ist im zuständigen Vereinsregister eingetragen.

      3. Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist Krefeld, Nordrhein-Westfahlen, Deutschland und damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfahlen. Die Geschäftsleitung befindet sich in dem selben Oberfinanzbezirk. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

      4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und knüpft an die vorangegangenen Geschäftsjahre des Vereins vor Änderung des Sitzes sowie der Satzung an.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

      1. Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für seine Mitglieder. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Verein können sein:

      1. aktive Mitglieder

      2. passive Mitglieder

      3. fördernde Mitglieder

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden die sich den Aufgaben und des Zwecks des Vereins verpflichtet fühlen und für die der Verein durch die jeweils aktuelle Gesetzgebung tätig werden darf. Weiterhin können auch natürliche Personen oder juristische Personen Mitglied des Vereins werden die an der Erfüllung des gesetzlich festgelegten Vereinszwecks mitwirken aber die Hilfeleistungen laut jeweils aktuellem Gesetz nicht in Anspruch nehmen dürfen.

      1. Aktive Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen die jeweils laut aktuellem Gesetz Hilfeleistungen des Verein in Anspruch nehmen dürfen und dies auch tun und sich darüber hinaus aktiv am Vereinsleben beteiligen. Die Beteiligung kann zum Beispiel die Übernahme eines im Verein zu besetzenden Amtes sein.

      2. Passive Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen die jeweils laut aktuellem Gesetz Hilfeleistungen des Verein in Anspruch nehmen dürfen und dies auch tun aber außer der Inanspruchnahme der Hilfeleistungen und der Leistung des Mitgliedsbeitrages sich weiter nicht in den Verein einbringen können oder wollen.

      3. Fördermitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden die sich den Aufgaben und des Zwecks des Vereins verpflichtet fühlen. Ihre Unterstützung können sie, zusätzlich zum Fördermitgliedsbeitrag, durch Bar- oder Sachspenden zum Ausdruck bringen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme aktiver oder passiver Mitglieder entsprechend. Fördermitglieder haben keinen Anspruch auf die Hilfeleistungen durch den Verein, dies schließt die gesetzliche Regelung für Lohnsteuerhilfevereine nach § 4 Nr. 11 StBerG aus.

      4. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages. In diesem Antrag entscheidet sich die um Mitgliedschaft bittende natürliche Person ob sie aktives oder passives Mitglied werden will bzw. die juristische Person erklärt ausdrücklich das Verlangen als förderndes Mitglied beizutreten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Die Ablehnung der Aufnahme wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt und bedarf keiner Begründung. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von vier Wochen, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.

      5. Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden.

      6. Mit dem Beitritt erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins an.

      7. Die Mitgliedschaft endet ordentlich, sofern der Inhalt und Umfang mit dem einzelnen Mitglied nicht zusätzlich vertraglich geregelt wurde

        1. durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist spätestens drei Monate vor Jahresende schriftlich zu erklären. Die Kündigung muss spätestens am 30.09. des Kalenderjahres eigenhändig unterschrieben und im Original in einer der Beratungsstellen des Vereins vorliegen. Liegt die Kündigung erst nach dem 30.09. des jeweiligen Kalenderjahres in einer der Beratungsstellen des Vereins vor, ist die Kündigung unwirksam. Beim versenden der Kündigung zählt hier der Eingang der Kündigung, nicht der Versandstempel des jeweiligen Postdienstleisters. Das rechtzeitige Absenden der Kündigung ist somit wichtig. Kündigungen per E-Mail sind nicht vorgesehen und somit unwirksam. Kündigungen per Fax sind wirksam, wenn diese zum 30.09. des Jeweiligen Kalenderjahres in einer der Beratungsstellen des Verein vorliegen. Die Verpflichtung des Mitglieds zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt davon unberührt.;

        2. durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Vereinsvorstand. Das Mitglied hat ein Widerspruchsrecht. Im Falle des Widerspruchs entscheidet die Mitgliederversammlung mit abschließender Wirkung.

          1. bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins;

          2. bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten;

          3. bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe;

        3. durch Insolvenz;

        4. durch Tod.

      1. Die Mitgliedschaft kann im Fall einer Beitragserhöhung mit einer Frist von drei Monaten vor Geltung des erhöhten Mitgliedsbeitrages außerordentlich gekündigt werden. Die außerordentliche Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

      2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Austritt nicht berührt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder geben mit Beitritt ihre Zustimmung zur Erhebung, Nutzung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den jeweils aktuellen Datenschutzbestimmungen und zur elektronischen Übermittlung an die zuständigen Behörden, z.B. Finanzamt oder Familienkasse.

  2. Die Mitglieder sind je nach ihrer spezifischen Mitgliedsart verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

  3. Die Mitglieder haben je nach ihrer spezifischen Mitgliedsart den Anspruch auf die Beratungsleistungen des Vereins sowie in allen Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz und die in diesem Zusammenhang angebotene umfassende Betreuung. Sollen für verheiratete Personen Leistungen erbracht werden, die beide betreffen (z.B. Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer), müssen beide Ehegatten Mitglieder sein. Die Mitglieder haben nur Anspruch auf Leistungen, soweit diese sich auf das Beitrittsjahr und folgende Jahre sowie auf das Kalenderjahr vor dem Jahr des Beitritts beziehen. Eine Beratung durch bestimmte Personen oder Beratungsstellen des Vereins kann nicht beansprucht werden.

  4. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen.

  5. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr, sowie die Fälligkeit dieser regelt die Beitragsordnung, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die geänderte oder neu gefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern drei Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll.

  6. Das Mitglied ist verpflichtet, der jeweiligen zuletzt steuerlich betreuenden Beratungsstelle des Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Auslagen, die dem Verein auf Grund der Verletzung diese Pflicht entstehen, sind von dem Mitgliedern zu tragen.

  1. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

  2. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

  3. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

  4. Die Betreibung des Mitgliedsbeitrag und der Aufnahmegebühr darf durch den Verein nach Extern vergeben werden. Ist dies der Fall, ändern sich die Gegebenheiten aus § 5 Punkt 7 und 8 entsprechend der Betreibungsvorgaben des jeweiligen beauftragten Dienstleisters.

§6 Beiträge

      1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge.

      2. Alle Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Darüber hinaus wird von neuen Mitgliedern eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Aufnahmegebühr kann in Ausnahmefällen erlassen werden. Verheiratete Mitglieder die das Recht zur Wahl bei der Ehegattenveranlagung haben, zahlen einen gemeinsamen Beitrag und nur eine Aufnahmegebühr, sie haften gesamtschuldnerisch. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren regelt die Beitragsordnung. Sie wird vom Vorstand erlassen und muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Beitragsordnung ist in den Beratungsstellen auszuhängen.

      3. Der Mitgliedsbeitrag ist im Beitrittsjahr sofort, danach jeweils mit Ablauf des 20. Januar für das Kalenderjahr zur Zahlung fällig. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge gezahlt sind. Dies ist auf Verlangen nachzuweisen. Die Mitglieder sind zur Festsetzung des Beitrages notwendige Angaben zu machen. Falls der Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres eingegangen sein sollte, wird eine Säumnisgebühr in Höhe von 10 Euro zusätzlich erhoben.

      4. Für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz darf neben dem Mitgliedsbeitrag und der einmaligen Aufnahmegebühr kein besonderes Entgelt erhoben werden. Der Mitgliedsbeitrag wird auch dann fällig wenn die Leistungen des Vereins nicht in Anspruch genommen werden.

      5. Von der Beitragspflicht befreit sind Mitglieder, wenn sie als Kind eines Mitglieds im Sinne des § 32 Absatz 1 Einkommensteuergesetz im Jahr vor der Inanspruchnahme der Leistung in Ausbildung befanden oder keine höheren Einnahmen als den Grenzwert für die erste Beitragsstufe der Gebührenordnung erzielen.

      6. Mitglieder können im Einzelfall durch Beschluss des Vorstand von der Beitragspflicht befreit werden. Dies ist aber eine Ausnahme und entspricht nicht der Regel.

      7. Die dem Verein im Rahmen der Beitragserhebung entstehenden Kosten, Gebühren und Auslagen für das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren sind vom Mitglied zu erstatten. Über Maßnahmen zur Beitreibung der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand.

      8. Wurde die Betreibung des Mitgliedsbeitrag und der Aufnahmegebühr nach Extern vergeben, ändern sich dadurch die Gegebenheiten aus § 6 Punk 3 und 7 entsprechend der Vorgaben des jeweiligen beauftragten Dienstleister.

§ 7 Organe

      1. Die Mitgliederversammlung; Bestehend aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

      2. Der Vereinsvorstand; Bestehend aus dem Vereinsvorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie dem Schriftführer und Kassenprüfer.

      3. Einem Organ des Vereins kann nur angehören wer zugleich Mitglied des Vereins ist.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.

  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

  6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

  7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  9. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

  10. Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

      1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands;

      2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;

      3. Entlastung des Vorstands;

      4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

      5. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;

      6. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge;

      7. Genehmigung der Beitragsordnung;

      8. Genehmigung des Haushaltsplanes;

      9. Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen (§ 14 Abs. 1 Nr. 17 StBerG) schließt.

§ 9 Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von acht Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

  2. Die Geschäftsführung erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer mit der Wahrnehmung dieser Geschäfte beauftragen und dem Geschäftsführer eine Vergütung bewilligen. Diese Vergütung richtet sich nach den örtlichen oder tariflichen Gegebenheiten.

  3. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen, ruft die Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.

  4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 16 entsprechend.

  5. Die Verwaltung des Vereinsvermögens darf durch den Vorstand nach Extern ausgegliedert werden.

  6. Der Vorstand arbeitet bis auf Weiteres unentgeltlich. Eine Vergütung für seine Tätigkeit für den Verein kann auf Antrag des jeweiligen Vorstandsmitglied durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Vergütung richtet sich nach den örtlichen oder tariflichen Gegebenheiten

  7. Die Vorstandsmitglieder haben den Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Aufwendungen, die ihnen in Wahrnehmung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Aufgaben entstehen.

  8. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Hierbei sind der Vereinsvorsitzende und sein Vertreter jeweils Alleinvertretungsberechtigt. Der Schriftführer und der Kassenprüfer sind nicht Vertretungsberechtigt.

  9. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

  10. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sollten nur zwei Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen Beschlüsse Einstimmig geschlossen werden.

  11. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

  12. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des §181 BGB befreit. Ferner finden die §§ 664 bis 670 BGB für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung.

  13. Zu den Aufgaben und Verpflichtungen des Vorstandes gehört insbesondere:

  1. Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.

  2. Zu Geschäftsprüfern können nur die im § 22 Abs. 2 StBerG genannten Personen und Vereinigungen bestellt werden.

  3. Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.

  4. Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichtes – spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres – eine Abschrift hiervon der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten und innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.

  1. Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist die Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.

  2. Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i.S.d. §§ 7 DVLStHV und 23 Abs. 4 u. 5 StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

  3. Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung.

§ 10 Personal

  1. Das Personal des Vereins kann dem Verein als Mitglied angehören, muss aber nicht zwingend Mitglied des Vereins sein.

  2. Das Personal besteht nur aus natürlichen Personen.

  3. Die ordentliche Vergütung für die Beschäftigung richtet sich nach örtlich üblicher oder tariflicher Entlohnung für die entsprechende Tätigkeit. Weiterhin werden die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben (wie z.B. Lohnsteuer usw.) abgeführt.

  4. Weitere Vertragsregelungen zur Beschäftigung von Personal wird im jeweiligen Arbeitsvertrag mit dem Angestellten geregelt.

  5. Die Personalverwaltung darf nach Extern ausgegliedert werden.

§ 11 Beratung der Mitglieder

  1. Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, derer sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in der Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig maximal zwei Beratungsstellen leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.

  2. Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen des § 23 Abs.3 StBerG in der jeweils gültigen Fassung erfüllen. Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Vereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.

  3. Die Handakten über die Hilfeleistungen in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG der Mitglieder sind auf die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitgliedes aufzubewahren. Dies darf auch auf digitalem Weg erfolgen und muss nicht zwingend in Papierform ausgeführt sein, kann aber auch in beider Form möglich sein.

  4. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte, ob digital oder in Papierform, in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem es die Aufforderung erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleibt unberührt.

  5. Die Hilfeleistung in Steuersachen wird im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG sachgemäß, gewissenhaft, und verschwiegen ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis des § 4 Nr. 11 StBerG ist nicht zulässig.

§ 12 Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht

  1. Jedes Vereinsmitglied hat durch Beitritt zum Verein die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf den Verein gegenüber Dritter zu wahren.

  2. Die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach dem Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Verein.

  3. Ein Verstoß kann und wird durch den Verein unter Zuhilfenahme rechtlicher Mittel geahndet.

§ 13 Wettbewerbsverbot

  1. Jedem Vereinsmitglied welches ein Mitglied des Vereinsvorstand ist, ist es verboten neben der Tätigkeit für den Verein eine ähnlich geartete Tätigkeit auszuüben. Dies umfasst das gesamte Tätigkeitsfeld des Vereins. Eine Ausnahme davon bedarf der schriftlichen Anfrage beim Vorstand und wird von selbigem per Beschluss genehmigt oder untersagt.

  2. Wurde die Anfrage untersagt darf das Vereinsmitglied keine ähnlich geartete Tätigkeit zusätzlich zu der im Vereinsvorstand ausüben. Will das Mitglied dies trotzdem tun, muss es von seinem Amt im Vorstand zurücktreten und darf solange die Tätigkeit bestand hat auch kein Amt im Vorstand mehr bekleiden.

  3. Sollte ein Vorstandsmitglied wieder erwartend doch einer ähnlich gearteten Tätigkeit nachgehen wird das Mitglied vom Vorstand mit Kenntnisnahme dessen mit sofortiger Wirkung aller Ämter entbunden und vom Verein ausgeschlossen. Eine Anhörung zu Sache findet bei diesem Verstoß nicht statt.

§14 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (EU DSGVO) sowie des neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG neu) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt, verändert und Dritten zur Verfügung gestellt (z.B. Finanzamt).

  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

    2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

  3. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 15 Haftungsausschluss und Haftpflichtversicherung

  1. Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.

  2. Für die sich aus der Hilfestellung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verlust von Beratungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögenshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab.

  3. Schadenersatzansprüche des Mitgliedes aus der Beratung verjähren unabhängig von ihrer Kenntnis 3 Jahre nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs.

  4. Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn eine Steuerminderung oder Steuervergütung und dergleichen deswegen nicht durchgesetzt werden konnte, weil sie daran nicht in ausreichendem Maße mitgewirkt haben. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn trotz Aufforderung Auskünfte zu erteilen oder notwendige Unterlagen vorzulegen, dies nicht fristgerecht erfolgt ist. Mehrmalige Erinnerung ist nicht erforderlich.

§ 16 Satzungsänderungen

  1. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung darauf hingewiesen wird, dass eine Satzungsänderung beabsichtigt ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es nach § 33 BGB einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitgliedern.

  1. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.

§ 17 Auflösung des Vereins

      1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Der Antrag kann auch von mindestens der Hälfte der Mitglieder gestellt werden.

      2. Die Auflösung findet nur statt, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist und Dreiviertel der Anwesenden ihre Zustimmung erteilt. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung beschließen kann.

      3. Im Falle einer Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Über die Verteilung des nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins vorhandenen Vermögens beschliesst die Mitgliederversammlung, von der der Beschluss über die Auflösung gefasst ist. Einzige Voraussetzung ist, dass das Restvermögen an eine oder mehrere gemeinnützige Einrichtungen fließt.

      4. Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegenheiten gemäß § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gemäß § 26 Abs.4 StBerG zu beschließen.

      5. Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.

§ 18 Gerichtsstand

  1. Der Gerichtsstand ist in jedem Fall der Sitz des Vereins.

  2. Erfüllungsort ist in jedem Fall der Ort des Sitzes des Vereins.

§ 19 Schlussbestimmung

      1. Amts- bzw. Vertragssprache ist Deutsch.

      2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

      3. Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.

§ 20 Gültigkeit

  1. Die Vereinssatzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden.

  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das zuständige Vereinsregister in Kraft.

  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

> ENDE DER SATZUNG <

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Dein 1000 Hände e.V. Team

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